AGBs

Geltungsbereich

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Verträge, sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen sowie alle Geschäftsbeziehungen und sonstige Leistungen im gesamten Geschäftsverkehr der ready2perfect erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden – es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung, Teillieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von ready2perfect sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten und Herstellen.

Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn ready2perfect diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung durch Rechnung ersetzt werden.
Die ready2perfect Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen. Überschreitet ein Vertragspartner durch Abruf sein Kreditlimit, so ist ready2perfect von seiner Lieferverpflichtung entbunden. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft.

Wird ein abgeschlossener Kaufvertrag vom Käufer nicht erfüllt, behält sich ready2perfect vor, 20% des Kaufpreises zu fordern. Diese Vertragsstrafe gilt für Kaufverträge die Bar bei Abholung oder per Vorkasse abgeschlossen wurden. Eine Vertragsstrafe gilt nicht für Leasing- oder Mietkaufverträge

Gefahrübergang

MängelanzeigeMängelhaftungGesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung ready2perfect gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ready2perfect.

Eigentumsvorbehalt

ready2perfect behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.

Im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, behält sich ready2perfect das Eigentum an den Vertragsgegenständen auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag, ready2perfect zustehenden Forderungen vor.

ready2perfect verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Vertragspartners insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten, die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt, soweit diese noch nicht beglichen sind.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, Herausgabeansprüche etc.) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an ready2perfect ab.

ready2perfect ermächtigt den Vertragspartner unwiderruflich, die an ready2perfect abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Der Vertragspartner hat ready2perfect bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von ready2perfect hinzuweisen.

Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug und erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist ready2perfect berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch ready2perfect liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und § 503 BGB keine Anwendung findet.

Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ready2perfect erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterverwendung der Produkte.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für ready2perfect als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ready2perfect zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für ready2perfect grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er ready2perfect bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für ready2perfect. Werden die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstanden Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen ready2perfect an Dritte ist ausgeschlossen, sofern ready2perfect der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Vertragspartner wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen von ready2perfect an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

Urheberrechte / Nutzungsrecht

Soweit Software, Softwarebeschreibungen oder andere urheberrechtlich geschützte Werke zum Lieferumfang gehören und das Werk dem Vertragspartner zur Nutzung überlassen werden soll, wird dem Vertragspartner ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen für das jeweilige Werk eingeräumt. Die Lizenzbedingungen liegen dem Produkt jeweils bei und gelten ergänzend zu diesen AGB hinsichtlich des Umfanges der urheberrechtlich erlaubten Nutzung des Werkes.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Nutzung der Produkte die Lizenzbestimmungen insbesondere die darin enthaltenen Anwendungsbeschränkungen zu beachten. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Vertragspartner in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
ready2perfect steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte von ready2perfect im Vertragsgebiet frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den Vertragspartner ausschließen oder einschränken. Dies gilt nicht, sofern der Vertragspartner ein nicht von ready2perfect freigegebenes Produkt oder das Produkt verwendet, nachdem es von anderen als ready2perfect verändert worden ist, oder der Vertragspartner das Produkt unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt.

Weitervertrieb von Waren

Alle Lieferungen und Leistungen von ready2perfect an Wiederverkäufer dienen ausschließlich dem Zwecke des Weitervertriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung soweit individualvertraglich keine andere Regelung vereinbart wurde.
Für den Fall, dass zum Lieferumfang urheberrechtlich geschützte Werke gehören, wird dem Vertragspartner lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zum Zwecke des Wiederverkaufs und kein Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. ready2perfect räumt dem Vertragspartner jedoch das Recht ein, dem Endkunden das urheberrechtlich geschützte Werk unter dem in Abschnitt 11 beschriebenen Nutzungsumfang zu überlassen.

Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ready2perfect und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtlichen Sondervermögens ist oder seinen Sitz nicht in der BRD hat, ist Fürth/Bay. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Als Erfüllungsort gilt Fürth/Bay.

Beim Verkauf oder einer anderen Überlassung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie Software etc. gelten ergänzend die Regelungen der jeweiligen Lizenzbestimmungen, die Bestandteil dieser Regelung sind. Im Zweifelsfall und/oder bei sich widersprechenden Regelungen gehen die Klauseln in diesen AGB den Regelungen in die Lizenzbestimmungen vor.

Sofern zwischen den Parteien individualvertragliche schriftliche Vereinbarungen existieren, die widersprechende Regelungen zu diesen AGB oder den Lizenzbestimmungen enthalten, sind die individualvertraglichen Regelungen maßgeblich.